Schneller, zuverlässiger und fachgerechter Krankentransport.
Über 25 Jahre Erfahrung – Qualität, auf die Verlass ist.
Service rund um die Uhr
365 Tage im Jahr.
Schneller, zuverlässiger und fachgerechter Krankentransport.
Über 25 Jahre Erfahrung – Qualität, auf die Verlass ist.
Service rund um die Uhr
365 Tage im Jahr.
Wartezeit
24/7 Leitstelle
Verfügbarkeit
Als Krankentransport wird die Beförderung eines Nicht-Notfallpatienten z.B. kranke, verletzte oder sonst hilfsbedürftige Personen in einem Krankentransportwagen (KTW) bezeichnet, der einer medizinisch-fachlichen Betreuung (z.b durch Rettungssanitäter) oder der besonderen medizinischen Einrichtung (Tragestuhl, Krankentrage, etc.) eines Krankenkraftwagens bedarf.
Der Krankentransport ist auch dann einzusetzen, wenn ein solcher Bedarf während der Beförderung eintreten kann oder wenn Personen mit infektiösen Krankheiten oder dem Verdacht einer solchen Krankheit sicher befördert werden müssen.
Dabei ist bei Verordnung einer Krankenbeförderung immer der tagesaktuelle Gesundheitszustand des Patienten zu berücksichtigen. Die AMG Ambulanz Marzahn GmbH führt ausschließlich qualifizierte Krankentransporte durch. Wir führen keine Fahrten mit Tragestuhl-Wagen (TSW) durch!
Um den hohen Anforderungen an einen qualifizierten Krankentransport gerecht zu werden, arbeiten nur entsprechend ausgebildete Rettungssanitäter in unserem Unternehmen.
In modernen, nach DIN EN 1789 ausgestatteten Fahrzeugen wird jeder Patient sicher an den ihm zugedachten Bestimmungsort gebracht.
Unsere Mitarbeiter stellen 24 Stunden täglich sicher, dass alle von unserer Einsatzzentrale entgegengenommene Aufträge fachgerecht und pünktlich realisiert werden.
1. Hilfe / Akutfahrten
Stationäre Fahrten
Ambulante Operation
Ambulante Fahrten
Arbeits & Wegeunfälle
Sie hatten einen Arbeits- oder Wegeunfall und müssen zur Nachsorge nach der Erstbehandlung weiterhin einen Krankentransport in Anspruch nehmen? Die Berufsgenossenschaften übernehmen in der Regel alle Fahrkosten die im Zusammenhang mit dem Unfall entstehen könnten. Nehmen Sie vorher Kontakt zur Ihrer zuständigen Berufsgenossenschaft auf.
Fahrten zur onkologischen Behandlung
Ambulante Fahrten
Für ambulante Fahrten müssen Sie vor Fahrantritt eine Verordnung einer Krankenbeförderung im Original oder Ausdruck sowie eine Kostenübernahme der Krankenkasse vorlegen.
Bei der Kostenübernahme ist eine Kopie, Email oder ein Fax ausreichend. Sie können die Kostenübernahme auch direkt von Ihrer Krankenkasse an unsere Abrechnung [ 030 | 55 15 85 11 ] faxen lassen oder an info@amg-berlin.de schicken.
Die Auftragsannahme erfolgt ausschließlich telefonisch. Eine gefaxte Kostenübernahme oder Transportverordnung ersetzt die telefonische Bestellung nicht.
Selbstverständlich befördern wir Sie auch ohne Kostenübernahme. Wenn Sie den Transport privat bezahlen wollen, fordern Sie vorher ein Angebot an.
Grundregel: Genehmigung ja oder nein?
- Fahrten zu einer stationären Behandlung muss sich der Patient von seiner Krankenkasse nicht genehmigen lassen.
- Fahrten zu einer ambulanten Behandlung muss sich der Patient in der Regel von seiner Krankenkasse genehmigen lassen.
Fahrten zur ambulanten Behandlung ohne Genehmigung
- Fahrten zu einer ambulanten Operation nach § 115b SGB V, wenn es sich um einen stationsersetzenden Eingriff handelt.
- Fahrten zu einer vor- oder nachstationären Behandlung im Krankenhaus nach § 115a SGB V, beispielsweise vor oder nach einer Operation.
Fahrten zur ambulanten Behandlung mit Genehmigung
- Fahrten zu einer ambulanten Operation nach § 115b SGB V, wenn es sich um einen nicht stationsersetzenden Eingriff handelt.
- Fahrten in besonderen Ausnahmefällen, zum Beispiel Dialyse oder bestimmte Therapie von Krebserkrankungen. Die Ausnahmefälle sind in der Krankentransport-Richtlinie geregelt.
- Fahrten für Patienten, die einen Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen „aG“, „BI“ oder „H“ oder einen Einstufungsbescheid in die Pflegestufe 2 oder 3 vorlegen.
- Fahrten, die zwingend medizinisch notwendig sind, aber nicht die genannten Kriterien erfüllen. Krankenkassen können diese im Einzelfall genehmigen.
Stichwort: Stationsersetzender Eingriff
§ 115b SGB V übernehmen die Krankenkassen die Kosten, ohne dass der Patient vorab eine Genehmigung einholen muss. Doch was heißt „stationsersetzend“?
Unter stationsersetzend wird allgemein ein ambulanter Eingriff verstanden, durch den ein aus medizinischer Sicht gebotener stationärer Aufenthalt vermieden werden kann. Eine eindeutige Definition fehlt jedoch. Laut Bundessozialgericht fallen unter „stationsersetzend“ auch Fälle, bei denen sich Patienten selbst gegen eine Krankenhausbehandlung entscheiden und sich stattdessen ambulant behandeln lassen (Az: B 1 KR 8/13 R).
Fazit: Über die Definition „stationsersetzende Operation“ muss im Einzelfall entschieden werden. Sollte unklar sein, ob es sich um einen stationsersetzenden Eingriff handelt, empfiehlt es sich, eine Genehmigung der Krankenkasse einzuholen. Eine eindeutige Abgrenzung, zum Beispiel über den AOP-Katalog, ist nicht möglich.
Patienten, die nicht von der gesetzlichen Zuzahlung befreit sind, müssen auch bei uns zuzahlen.
Die Zuzahlung beträgt – unabhängig von der Art des Fahrzeugs und auch für Kinder und Jugendliche – zehn Prozent der Fahrkosten, mindestens jedoch fünf Euro und höchstens zehn Euro pro Fahrt.
Der genaue Betrag ist von der Fahrstrecke und dem Transportzeitpunkt abhängig.
Falls eine Zuzahlungsbefreiung vorliegt, ist diese bitte während des Transports nachzuweisen.