Ambulanz Marzahn GmbH

Schneller, zuverlässiger und fachgerechter Krankentransport.
Über 25 Jahre Erfahrung – Qualität, auf die Verlass ist.
Service rund um die Uhr
365 Tage im Jahr.

Schneller, zuverlässiger und fachgerechter Krankentransport.
Über 25 Jahre Erfahrung – Qualität, auf die Verlass ist.
Service rund um die Uhr
365 Tage im Jahr.

Wartezeit

Effektive Auftragsplanung ermöglicht kurze Anfahrten und kurze Wartezeiten für Patienten sowie Auftraggeber.

24/7 Leitstelle

Wir sind rund um die Uhr an 365 Tagen für Sie erreichbar. Keine Umleitung, keine Warteschleifen.

Verfügbarkeit

Wir haben 24 Stunden Team’s in Bereitschaft um Ihren Auftrag durchzuführen.
Was ist ein krankentransport?
Definition

Als Kranken­transport wird die Beförderung eines Nicht-Notfall­patienten z.B. kranke, verletzte oder sonst hilfs­­bedürftige Personen in einem Kranken­­transport­wagen (KTW) bezeichnet, der einer medizinisch-fachlichen Betreuung (z.b durch Rettungs­sanitäter) oder der besonderen medizinischen Ein­richtung (Tragestuhl, Krankentrage, etc.) eines Kranken­­kraft­wagens bedarf.

Der Kranken­­transport ist auch dann ein­zusetzen, wenn ein solcher Bedarf während der Beförderung eintreten kann oder wenn Personen mit infektiösen Krank­heiten oder dem Verdacht einer solchen Krank­­heit sicher befördert werden müssen.

Dabei ist bei Verordnung einer Kranken­­beförderung  immer der tages­­aktuelle Gesund­heits­­­zustand des Patienten zu berück­sichtigen. Die AMG Ambulanz Marzahn GmbH führt aus­schließlich qualifizierte Kranken­­­transporte durch. Wir führen keine Fahrten mit Tragestuhl-Wagen (TSW) durch!

Fahrkosten § 60 SGB V
Die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung haben Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten nach § 60 SGB V, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind und vom Arzt verordnet wurden. Welches Fahrzeug dabei benutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall und wird vom Arzt entschieden. Die Fahrten können zum Beispiel mit einem öffentlichen Verkehrsmittel, eigenen PKW, Taxi oder Mietwagen (gemäß Personenbeförderungsgesetz) oder Kranken- oder Rettungswagen erfolgen.

Um den hohen Anforderungen an einen qualifizierten Krankentransport gerecht zu werden, arbeiten nur entsprechend ausgebildete Rettungssanitäter in unserem Unternehmen.

In modernen, nach DIN EN 1789 ausgestatteten Fahrzeugen wird jeder Patient sicher an den ihm zugedachten Bestimmungsort gebracht.

Unsere Mitarbeiter stellen 24 Stunden täglich sicher, dass alle von unserer Einsatzzentrale entgegengenommene Aufträge fachgerecht und pünktlich realisiert werden.

Leistungsspektrum
1. Hilfe / Akutfahrten
Sie haben einen Angehörigen der nicht mehr laufen kann und medizinischer Hilfe bedarf ohne das direkt die Feuerwehr kommen muss? Sie sind nicht mehr in der Lage selbst zu einem Arzt zu kommen? Sie sind ein Niedergelassener Arzt und möchten Ihre Patienten schnellstmöglich in einer Klinik vorstellen? Dann rufen Sie direkt bei uns in der Leitstelle an. Wir schicken Ihnen sofort ein Team das diese Aufgabe übernimmt.
Stationäre Fahrten
Ihr Arzt hat Ihnen eine Verordnung für stationäre Behandlung ausgestellt und Sie wissen nicht wie Sie in das Krankenhaus kommen sollen? Sie sind eine Station in einer Klinik und möchten Ihren Patienten unter medizinischer Betreuung nach Hause bringen lassen? Dann rufen Sie uns an..
Ambulante Operation
Wenn Sie eine ambulante Operation unter Voll- bzw. Teilnarkose durchführen lassen wollen, besprechen Sie im OP-Vorgespräch bitte mit Ihrem operierenden Arzt, ob Sie nach der OP mit einem Krankentransport nach Hause gebracht werden oder ob Sie sich ggf. privat abholen lassen müssen. Gerne übernehmen wir für Sie den Krankentransport nach der OP sowie zur Nachsorge.
Ambulante Fahrten
Dazu gehören alle Fahrten zur ambulanten medizinischen Behandlung die medizinisch zwingend erforderlich sind. Ihr Arzt entscheidet über die zwingende medizinische Notwendigkeit und das Transportmittel. Mit dem vom Arzt ausgestellten Transportschein beantragen Sie die Kostenübernahme.
Arbeits & Wegeunfälle

Sie hatten einen Arbeits- oder Wegeunfall und müssen zur Nachsorge nach der Erstbehandlung weiterhin einen Krankentransport in Anspruch nehmen? Die Berufsgenossenschaften übernehmen in der Regel alle Fahrkosten die im Zusammenhang mit dem Unfall entstehen könnten. Nehmen Sie vorher Kontakt zur Ihrer zuständigen Berufsgenossenschaft auf.

Fahrten zur onkologischen Behandlung
Sie müssen zu einer onkologischen Therapie befördert werden. Wir kümmern uns besonders um diese Patientengruppe.

Ambulante Fahrten

Für ambulante Fahrten müssen Sie vor Fahrantritt eine Verordnung einer Krankenbeförderung im Original oder Ausdruck sowie eine Kostenübernahme der Krankenkasse vorlegen.

Bei der Kostenübernahme ist eine Kopie, Email oder ein Fax ausreichend. Sie können die Kostenübernahme auch direkt von Ihrer Krankenkasse an unsere Abrechnung [ 030 | 55 15 85 11 ] faxen lassen oder an info@amg-berlin.de schicken.

Die Auftragsannahme erfolgt ausschließlich telefonisch. Eine gefaxte Kostenübernahme oder Transportverordnung ersetzt die telefonische Bestellung nicht.

Selbstverständlich befördern wir Sie auch ohne Kostenübernahme. Wenn Sie den Transport privat bezahlen wollen, fordern Sie vorher ein Angebot an.

Grundregel: Genehmigung ja oder nein?
Für eine erste Einschätzung hilft diese Regel:

  • Fahrten zu einer stationären Behandlung muss sich der Patient von seiner Krankenkasse nicht genehmigen lassen.
  • Fahrten zu einer ambulanten Behandlung muss sich der Patient in der Regel von seiner Krankenkasse genehmigen lassen.
Fahrten zur ambulanten Behandlung ohne Genehmigung
Für folgende Fahrten zur ambulanten Behandlung übernehmen die Krankenkassen die Fahrtkosten, ohne dass die Verordnung zur Genehmigung vorgelegt werden muss:

  • Fahrten zu einer ambulanten Operation nach § 115b SGB V, wenn es sich um einen stationsersetzenden Eingriff handelt.
  • Fahrten zu einer vor- oder nachstationären Behandlung im Krankenhaus nach § 115a SGB V, beispielsweise vor oder nach einer Operation.
Fahrten zur ambulanten Behandlung mit Genehmigung
Folgende Fahrten zur ambulanten Behandlung können Vertragsärzte verordnen, doch muss die Verordnung genehmigt werden:

  • Fahrten zu einer ambulanten Operation nach § 115b SGB V, wenn es sich um einen nicht stationsersetzenden Eingriff handelt.
  • Fahrten in besonderen Ausnahmefällen, zum Beispiel Dialyse oder bestimmte Therapie von Krebserkrankungen. Die Ausnahmefälle sind in der Krankentransport-Richtlinie geregelt.
  • Fahrten für Patienten, die einen Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen „aG“, „BI“ oder „H“ oder einen Einstufungsbescheid in die Pflegestufe 2 oder 3 vorlegen.
  • Fahrten, die zwingend medizinisch notwendig sind, aber nicht die genannten Kriterien erfüllen. Krankenkassen können diese im Einzelfall genehmigen.
Stichwort: Stationsersetzender Eingriff
Für Fahrten zu einer stationsersetzenden ambulanten Operation nach
§ 115b SGB V übernehmen die Krankenkassen die Kosten, ohne dass der Patient vorab eine Genehmigung einholen muss. Doch was heißt „stationsersetzend“?

Unter stationsersetzend wird allgemein ein ambulanter Eingriff verstanden, durch den ein aus medizinischer Sicht gebotener stationärer Aufenthalt vermieden werden kann. Eine eindeutige Definition fehlt jedoch. Laut Bundessozialgericht fallen unter „stationsersetzend“ auch Fälle, bei denen sich Patienten selbst gegen eine Krankenhausbehandlung entscheiden und sich stattdessen ambulant behandeln lassen (Az: B 1 KR 8/13 R).

Fazit: Über die Definition „stationsersetzende Operation“ muss im Einzelfall entschieden werden. Sollte unklar sein, ob es sich um einen stationsersetzenden Eingriff handelt, empfiehlt es sich, eine Genehmigung der Krankenkasse einzuholen. Eine eindeutige Abgrenzung, zum Beispiel über den AOP-Katalog, ist nicht möglich.

Zuzahlungen

Patienten, die nicht von der gesetzlichen Zuzahlung befreit sind, müssen auch bei uns zuzahlen.

Die Zuzahlung beträgt – unabhängig von der Art des Fahrzeugs und auch für Kinder und Jugendliche – zehn Prozent der Fahrkosten, mindestens jedoch fünf Euro und höchstens zehn Euro pro Fahrt.

Der genaue Betrag ist von der Fahrstrecke und dem Transportzeitpunkt abhängig.

Falls eine Zuzahlungsbefreiung vorliegt, ist diese bitte während des Transports nachzuweisen.